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Wer bezahlt mein Abonnement?

Wußten Sie es schon? Das ist Ihr Recht!

Jede Personalvertretung kann beanspruchen, dass ihr der Dienststellenleiter die Zeitschrift "Der Personalrat" auf dessen Kosten zur Verfügung stellt. Der regelmäßige Bezug der Zeitschrift gehört zum Bedarf der laufenden Geschäftsführung nach § 44 Abs. 2 BPersVG bzw. den entsprechenden Vorschriften der LPersVGs:
Baden-Württemberg: § 45 Abs. 2; Bayern: Art. 44 Abs. 2; Berlin: § 40 Abs. 2; Brandenburg: § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2; Bremen: § 41 Abs. 2; Hamburg: § 46 Abs. 3; Hessen: § 42 Abs. 2; Mecklenburg-Vorpommern: § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2; Niedersachsen: § 37 Abs. 4; Nordrhein-Westfalen: § 40 Abs. 3; Rheinland-Pfalz: § 43 Abs. 2, 5; Saarland: § 43 Abs. 2; Sachsen: § 45 Abs. 2; Sachsen-Anhalt: § 42 Abs. 3; Schleswig-Holstein: § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 2; Thüringen: § 44 Abs. 2.


Was ist zu tun?

Der Personalrat muss den Beschluss fassen, dass er für seine Arbeit ein Abonnement von „Der Personalrat“ benötigt und dies dann der Dienststellenleitung mitteilen.

Zum erforderlichen Geschäftsbedarf des Personalrats gehört unabhängig von der Größe der Dienststelle und der Zahl der vertretenen Beschäftigten auch eine für seine Arbeit einschlägige Fachzeitschrift zum Personalvertretungsrecht (BVerwG v. 29.6.1988, PersR 88, 243). Die Zeitschrift „Der Personalrat“ ist geeignet, dem Personalrat die für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Informationen zu vermitteln (BVerwG v. 12.9.1989, PersR 89, 293). Hier wird aktuell über Entwicklungen und Lösungsmöglichkeiten auf dem Gebiet des Personalvertretungsrechts und des Personal-
rechts des öffentlichen Dienstes berichtet.


Was können WIR für Sie tun?

Ein Musterschreiben an die Dienststellenleitung, den Originalurteilstext und die kompletten Informationen rund um die Bestellung können Sie...

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» Vom ›Personalrat‹ erfahre ich alles, was aktuell wichtig ist: Neue Vorschriften, neue Gesetze – und wie man sie in der Praxis korrekt anwendet. «

Personalrat Jochen Berendsohn, VGH, Hannover




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